Satzung der Stiftung Dialog und soziale Gesundheit

Präambel

Dr. Angelika Gross hat sich entschlossen, eine gemeinnützige Stiftung zu errichten, die ihre Tätigkeit an der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung der Weltgesundheitsorganisation von 1986 orientiert. Grundlegende Bedingungen und konstituierende Momente sozialer Gesundheit sind danach Frieden, angemessene Wohnbedingungen, Bildung, Ernährung, ein ausreichendes Einkommen, ein stabiles Ökosystem, eine sorgfältige Verwendung vorhandener Naturressourcen sowie soziale Gerechtigkeit und Chancengleichheit. Die Stiftung verkörpert die Werte der Stifterin und ist Ausdruck ihres gesellschaftlichen Engagements. Sie trägt mit ihrer Tätigkeit zur Förderung sozialer Gesundheit sowie zur Entwicklung von Selbstverantwortung, Engagement und Gemeinsinn bei.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Dialog und soziale Gesundheit (in französischer Sprache: „Fondation Dialogue et santé sociale“).

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung deutschen Rechts nach Maßgabe der §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs und hat ihren Sitz in Berlin.

(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr, soweit der Vorstand nichts anderes bestimmt.


§ 2 Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, durch die Förderung von Volks- und Berufsbildung, Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, des Umweltschutzes, der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge oder Opfer von Straftaten, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und ganz allgemein des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten vorgenannter gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke sowie mildtätiges Handeln zu einem gesellschaftlichen Dialog beizutragen, der soziale Gesundheit im Sinne der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung der Weltgesundheitsorganisation von 1986, Persönlichkeitsentwicklung und zwischenmenschliches Verständnis voranbringt.

(2) Der Satzungszweck wird unmittelbar verwirklicht durch eigene Maßnahmen und durch Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, beispielsweise durch:

  1. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit gemeinnützig tätigen Vereinen, Verbänden und Bildungseinrichtungen, um wesentliche Informationen zu Voraussetzungen und konstituierenden Momenten sozialer Gesundheit unter Heranziehung geeigneter Medien zu vermitteln und zur Selbsthilfe und sozialen Unterstützung anzuregen.
  2. Sammlung, Ausarbeitung, Umsetzung und Verbreitung von Vorschlägen, die zur Förderung des Dialogs in Krisen- und Konfliktsituationen, seiner wissenschaftlichen Begleitung und zum Abbau von Vorurteilen zwischen sich ablehnend gegenüberstehenden Völkern und Bevölkerungsgruppen beitragen können.
  3. Durchführung und Finanzierung wissenschaftlicher Vorhaben in der Friedens- und Konfliktforschung und deren Vermittlung in der Öffentlichkeit.
  4. Aufbau und Mitfinanzierung gemeinnütziger bürgerschaftlicher Strukturen und Netzwerke mit lokalem und regionalem Wirkungskreis, die die Teilnahme und engagierte Mitwirkung von Personen, die an der Verwirklichung sozialer Gesundheit interessiert sind, motivieren und diese durch Informationen unterstützen.
  5. Unterstützung durch unentgeltliche beratende Begleitung von Personen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder ihrer wirtschaftlichen Lage auf Unterstützung angewiesen sind, sowie Aufbau und Betrieb entsprechender innovativer Einrichtungen, die solchen Personen Möglichkeiten vermitteln, das eigene Leben betreffende Entscheidungen zu treffen und so zur sozialen Gesundheit beizutragen.
  6. Hilfsmaßnahmen wie z. B. Umzugshilfen oder Begleitung bei Behördengängen für Flüchtlinge, bedürftige Opfer von Verbrechen und Katastrophen oder zu Unrecht verfolgter und unterdrückter Personen sowie Mitwirkung bei Projekten der Schadenswiedergutmachung und des Täter-Opfer-Ausgleichs, um die Betroffenen in die Lage zu versetzen, ihre Verletzungen in Wechselwirkung mit ihrem Umfeld im Sinne sozialer Gesundheit zu heilen.
  7. Durchführung von Kursen und Bereitstellung von Förderstipendien für hochbegabte Kinder und Frauen.
  8. Unterstützung von Künstlern, Philosophen, Psychologen und Medizinern, Pharmazeuten und Wissenschaftlern bei Projekten, die dem Allgemeinwohl und der Entwicklung einer gesellschaftlich relevanten Idee im Sinne sozialer Gesundheit dienen, etwa durch Stipendien.
  9. Durchführung von und Mitwirkung an Hilfsmaßnahmen und Entwicklungsprogrammen zur Prävention von humanitären Katastrophen und zur Linderung ihrer Folgen einschließlich des Wiederaufbaus, Baus und der Ausstattung von Ausbildungsstätten und Einrichtungen zum Schutz der natürlichen Lebensbedingungen, etwa für das Personal anerkannter Naturschutzgebiete.

(3) Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Tätigkeit der Stiftung werden zeitnah und in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Von der Stiftung durchgeführte Veranstaltungen sind öffentlich zugänglich. Stipendien werden auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Richtlinien vergeben.

(4) Die Stiftung ist nicht verpflichtet alle Zwecke gleichzeitig und in gleichgewichtigem Umfang zu erfüllen.

(5) Die Stiftung beabsichtigt, besonders wirksame Ergebnisse in ihrer gemeinnützigen Tätigkeit zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen zu erzielen, indem sie mit Körperschaften des öffentlichen Rechts und anderen gemeinnützigen oder mildtätigen Körperschaften eng zusammenarbeitet, mit ihnen gemeinsam in einzelne Vorhaben investiert, die betroffenen Personen in ihre Tätigkeit einbezieht („Hilfe zur Selbsthilfe“), auch für andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen aktiv Erfahrungen und Netzwerke bereitstellt („capacity building“) und eine Erfolgskontrolle anhand von Zielvorgaben durchführt.

(6) Entscheidungen zu Programmen, Projekten und Fördermaßnahmen der Stiftung sollen auf tatsächlichen Bedarf und Wirksamkeit ausgerichtet werden. Geförderte Projekte, Personen und Institutionen sollen von der Stiftung eng begleitet werden.

(7) Die Stiftung kann weltweit fördern; ihre Auslandstätigkeit bleibt dabei strukturell auf die Verwirklichung ihrer gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke im Inland bezogen.


§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Erben erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst, im Wege der Mittelbeschaffung oder durch eine Hilfsperson.


§ 4 Vermögen

(1) Das anfängliche Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Grundstockvermögen soll, soweit es nicht zum Verbrauch bestimmt ist, in seinem Bestand grundsätzlich dauernd und ungeschmälert erhalten sowie wertsteigernd und ertragreich angelegt werden. Es darf zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, zur Werterhaltung beziehungsweise zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden; Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise auch zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Die konkreten Entscheidungen zur Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens, die neben einer finanziellen Rendite auch einen Ertrag im Sinne des Stiftungszwecks erzielen soll, stehen im Ermessen des Vorstandes.

(3) Das Grundstockvermögen kann in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet erscheint, es insbesondere in den folgenden Jahren aus den Mitteln wieder auf seinen vollen Wert aufgefüllt werden kann. Eine erneute Entscheidung über die Inanspruchnahme des Grundstockvermögens ist nur dann möglich, wenn der Bestand des Grundstockvermögens wieder erreicht worden ist, den es vor einer vorangegangenen Inanspruchnahme hatte.

(4) Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung kann Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und treuhänderisch Stiftungen und andere Zweckvermögen verwalten, die ab einer angemessenen Dotationshöhe auf Wunsch des Gebers mit seinem Namen verbunden und / oder für eine spezielle thematische Ausrichtung innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden können. Sie kann zur Zweckverfolgung Betriebs- und Verwaltungsgesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen.


§ 5 Mittel und Rücklagen

(1) Die Erträge des Grundstockvermögens, die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) und sonstigen Einnahmen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Eine verbindliche Bewilligung soll erst nach sicherem Zufluss der notwendigen Mittel erfolgen.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um ihre gemeinnützigen oder mildtätigen satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen dürfen Mittel den Rücklagen oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zugunsten der Mittel oder des Grundstockvermögens aufgelöst werden darf.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.


§ 6 Organe

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 7) und der Stiftungsrat (§ 10). Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrats einberufen und geleitet; § 9 gilt in dem Sinne entsprechend, dass die Bestimmungen für jedes Organ gesondert einzuhalten sind.

(2) Die Mitglieder der Organe sollen besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen und deren Ziele in besonderer Weise unterstützen. Sie sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlichtätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

(4) Die Haftung der Mitglieder der Organe gegenüber der Stiftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(5) Die Mitglieder der Organe sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht ; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private oder berufliche Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie berühren. Das jeweilige Organ kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausschließen.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus ein bis drei Mitgliedern, darunter einem Vorsitzenden und – falls der Vorstand aus mehreren Personen besteht – dessen Stellvertreter, der den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertritt. Mitglied des Vorstandes kann auch eine juristische Person sein.

(2) Ein Mitglied des Vorstandes soll in wirtschaftlichen oder rechtlichen Angelegenheiten sachverständig sein.

(3) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder des Vorstands für eine Amtszeit von fünf Jahren; Wiederberufung ist möglich.

(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei einer natürlichen Person mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Handelt es sich um das einzige Vorstandsmitglied, bleibt es solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Durch Beschluss, dem alle Vorstandsmitglieder außer dem betroffenen Mitglied, das an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, zustimmen müssen, kann nach Vollendung der Altersgrenze die Amtszeit eines Mitgliedes jeweils um ein Jahr verlängert werden.

(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet weiter durch Rücktritt, der außer zur Unzeit zulässig ist, bei natürlichen Personen durch Tod oder amtlich festgestellte Geschäftsunfähigkeit, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Einleitung des Insolvenzverfahrens. Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grunde abberufen werden; ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandesvertreten die Stiftung gemeinsam nach außen im Sinne von § 26 BGB ; der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertreten stets einzeln. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter gehalten, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden wahrzunehmen und sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

(3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
  • die Verwendung der Stiftungsmittel.
  • die Aufstellung des Jahresberichts, der aus einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und einer Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben mit einer Vermögensübersicht der Stiftung besteht ; er kann durch den Bericht eines vom Stiftungsrat bestellten Wirtschaftsprüfers ersetzt werden, wenn er den stiftungsrechtlichen Vorgaben entspricht.

(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Sachverständige heranziehen, einzelne Verwaltungsaufgaben auf Dritte übertragen, Hilfskräfte einsetzen oder Tätigkeitsbereiche wie Vermögensverwaltung oder Projektabwicklung auf Dienstleister auslagern.


§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Textform sowie einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung eingeladen. Zu Sitzungen ist ferner einzuladen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Mitteilung des Beratungspunktes verlangt.

(2) Aufgrund einer Einladung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im schriftlichen, telefonischen oder elektronischem Umlaufverfahren oder auf einer Videokonferenz gefasst werden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sich nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, an der Beschlussfassung beteiligt. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und niemand widerspricht.

(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Über die Beschlussfassungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und gegebenenfalls einem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Stiftungsrat zur Kenntnis zu bringen.

(6) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes kann eine Geschäftsordnung enthalten, die dem Stiftungsrat zur Kenntnis zu geben ist.


§ 10 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre.

(2) Der Stiftungsrat beruft seine Mitglieder selbst; dies hat unverzüglich zu geschehen, sofern mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsrates die Zahl seiner Mitglieder unter die Mindestanzahl fällt. Wiederberufung ist zulässig. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter, der den Sprecher im Verhinderungsfall vertritt.

(3) Die Stifterin gehört als Sprecherin dem Stiftungsrat auf Lebenszeit oder bis zum Amtsverzicht an, der jederzeit möglich ist. Sie kann durch jederzeit widerrufliche Erklärung gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde ihren Nachfolger und weitere Mitglieder des Stiftungsrats bestimmen, der oder die dem Stiftungsrat ebenfalls auf Lebenszeit oder bis zum Amtsverzicht angehören.

(4) Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet unbeschadet des Abs. 3 nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 70. Lebensjahres. Wenn ansonsten die Mindestmitgliederzahl nach Abs. 1 unterschritten würde, bleibt in diesen Fällen das Mitglied solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, amtlich festgestellte Geschäftsunfähigkeit und durch Rücktritt, der jederzeit zulässig ist. Ein Stiftungsratsmitglied kann vom Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ein wichtiger Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats und der Zustimmung des Vorstandes. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

(5) Solange die Stifterin Mitglied des Stiftungsrats ist, kann sie jederzeit die Position des Sprechers beanspruchen, ein Stiftungsratsmitglied abberufen und einer Berufung nach Abs. 2 widersprechen.


§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen dieser Satzung, um den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Zuweisung der Funktionen.
  • Beschlussfassung über die Grundsätze der Verwaltung des Stiftungsvermögens.
  • Beschlussfassung über die Grundsätze der Verwendung der Stiftungsmittel.
  • Genehmigung des Jahresberichts.
  • Bestellung eines Wirtschaftsprüfers.
  • Entlastung des Vorstandes.

Der Stiftungsrat kann dem Vorstand in Einzelfällen Weisungen erteilen, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien und im Innenverhältnis zustimmungspflichtige Geschäfte vorsehen.

(2) Der Stiftungsrat wird vom Sprecher nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung eingeladen. Zu Sitzungen ist ferner einzuladen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrats oder der Vorstand dies verlangen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, wenn der Stiftungsrat nichts anderes beschließt.

(3) Aufgrund einer Aufforderung des Sprechers können Beschlüsse auch im schriftlichen, telefonischen oder elektronischem Umlaufverfahren oder auf einer Videokonferenz gefasst werden. 

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn sich nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Sprecher oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung beteiligen. Einladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder an den Beschlussfassungen teilnehmen und niemand widerspricht.

(5) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.

(6) Über die Beschlussfassungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sprecher zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats und dem Vorstand und zur Kenntnis zu bringen.

(7) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Stiftungsrats kann eine Geschäftsordnung enthalten, die dem Vorstand zur Kenntnis zu geben ist.


§ 12 Satzungsänderung

(1) Die Organe sollen die Organisation und Wirksamkeit der Stiftung regelmäßig prüfen und Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie ihnen zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Die Einschätzung der Sachdienlichkeit ist Aufgabe der Organe; eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist nicht erforderlich.

(2) Der Beschluss über Änderungen der Satzung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit in jedem beteiligten Organ ; er darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Zu Lebzeiten der Stifterin bedarf die Satzungsänderung ihrer Zustimmung.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.


§ 13 Veränderungen

(1) Die Organe können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird, bzw. Zuwendungen oder die Verbesserung der Wirksamkeit der Stiftung eine Erweiterung sinnvoll erscheinen lassen.

(2) Die Organe können die Umwandlung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.

(3) Ein Beschluss nach Absatz 1 und 2 darf nur auf einer gemeinsamen Sitzung der Organe gefasst werden. Er bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Organe, darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen und wird erst nach Genehmigung der Stiftungsbehördewirksam. Er ist der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.


§ 14 Vermögensanfall

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine steuerbegünstigte Stiftung mit Sitz in Berlin zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung.


§ 15 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung hat die stiftungsrechtlich vorgesehen Verpflichtungen zu erfüllen; sie untersteht der Staatsaufsicht der in Berlin zuständigen Aufsichtsbehörde. Ihr sind die Zusammensetzung und jede Änderung des vertretungsberechtigten Organs unverzüglich anzuzeigen.


§ 16 Allgemeines

Soweit Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verwendet werden, gelten sie gleichermaßen für Frauen wie für Männer.

Paris, den 5.12.2016 

(Dr. Angelika Gross) 

Zum Freistellungsbescheid vom 01.02.2021 (PDF)