{"id":134,"date":"2025-11-24T15:24:52","date_gmt":"2025-11-24T14:24:52","guid":{"rendered":"https:\/\/stiftung-sdsg.org\/?page_id=134"},"modified":"2025-11-27T18:07:11","modified_gmt":"2025-11-27T17:07:11","slug":"satzung-der-stiftung-dialog-und-soziale-gesundheit","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/stiftung-dialog-und-soziale-gesundheit.org\/de\/stiftungszweck\/satzung-der-stiftung-dialog-und-soziale-gesundheit\/","title":{"rendered":"Satzung der Stiftung Dialog und soziale Gesundheit"},"content":{"rendered":"\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Pr\u00e4ambel<\/h3>\n\n\n\n<p>Dr. Angelika Gross hat sich entschlossen, eine gemeinn\u00fctzige Stiftung zu errichten, die ihre T\u00e4tigkeit an der Ottawa-Charta zur Gesundheitsf\u00f6rderung der Weltgesundheitsorganisation von 1986 orientiert<sup><\/sup>.&nbsp;Grundlegende Bedingungen und konstituierende Momente sozialer Gesundheit sind danach Frieden, angemessene Wohnbedingungen, Bildung, Ern\u00e4hrung, ein ausreichendes Einkommen, ein stabiles \u00d6kosystem, eine sorgf\u00e4ltige Verwendung vorhandener Naturressourcen sowie soziale Gerechtigkeit und Chancengleichheit<sup><\/sup>.&nbsp;Die Stiftung verk\u00f6rpert die Werte der Stifterin und ist Ausdruck ihres gesellschaftlichen Engagements<sup><\/sup>.&nbsp;Sie tr\u00e4gt mit ihrer T\u00e4tigkeit zur F\u00f6rderung sozialer Gesundheit sowie zur Entwicklung von Selbstverantwortung, Engagement und Gemeinsinn bei<sup><\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 1 Name, Rechtsform, Sitz und Gesch\u00e4ftsjahr<\/h3>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;Die Stiftung f\u00fchrt den Namen&nbsp;<strong>Stiftung Dialog und soziale Gesundheit<\/strong>&nbsp;(in franz\u00f6sischer Sprache: &#8222;Fondation Dialogue et sant\u00e9 sociale&#8220;). <\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;Sie ist eine rechtsf\u00e4hige Stiftung deutschen Rechts nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 80 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs und hat ihren Sitz in&nbsp;<strong>Berlin<\/strong>. <\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;Gesch\u00e4ftsjahr der Stiftung ist das&nbsp;<strong>Kalenderjahr<\/strong>, soweit der Vorstand nichts anderes bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 2 Zweck<\/h3>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;Zweck der Stiftung ist es, durch die F\u00f6rderung von Volks- und Berufsbildung, Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, des \u00f6ffentlichen Gesundheitswesens und der \u00f6ffentlichen Gesundheitspflege, des Umweltschutzes, der Hilfe f\u00fcr politisch, rassisch oder religi\u00f6s Verfolgte, f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge oder Opfer von Straftaten, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des V\u00f6lkerverst\u00e4ndigungsgedankens und ganz allgemein des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements zugunsten vorgenannter gemeinn\u00fctziger und mildt\u00e4tiger Zwecke sowie mildt\u00e4tiges Handeln zu einem&nbsp;<strong>gesellschaftlichen Dialog beizutragen<\/strong>, der soziale Gesundheit im Sinne der Ottawa-Charta zur Gesundheitsf\u00f6rderung der Weltgesundheitsorganisation von 1986, Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung und zwischenmenschliches Verst\u00e4ndnis voranbringt. <br><br>(2)&nbsp;Der Satzungszweck wird unmittelbar verwirklicht durch&nbsp;<strong>eigene Ma\u00dfnahmen<\/strong>&nbsp;und durch&nbsp;<strong>Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln<\/strong>&nbsp;f\u00fcr die Verwirklichung der gemeinn\u00fctzigen oder mildt\u00e4tigen Zwecke einer anderen steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft oder f\u00fcr die Verwirklichung gemeinn\u00fctziger oder mildt\u00e4tiger Zwecke durch eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, beispielsweise durch:<\/p>\n\n\n\n<ol style=\"list-style-type:lower-alpha\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Organisation und Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit gemeinn\u00fctzig t\u00e4tigen Vereinen, Verb\u00e4nden und Bildungseinrichtungen, um wesentliche Informationen zu Voraussetzungen und konstituierenden Momenten sozialer Gesundheit unter Heranziehung geeigneter Medien zu vermitteln und zur Selbsthilfe und sozialen Unterst\u00fctzung anzuregen.<\/li>\n\n\n\n<li>Sammlung, Ausarbeitung, Umsetzung und Verbreitung von Vorschl\u00e4gen, die zur F\u00f6rderung des Dialogs in Krisen- und Konfliktsituationen, seiner wissenschaftlichen Begleitung und zum Abbau von Vorurteilen zwischen sich ablehnend gegen\u00fcberstehenden V\u00f6lkern und Bev\u00f6lkerungsgruppen beitragen k\u00f6nnen.<\/li>\n\n\n\n<li>Durchf\u00fchrung und Finanzierung wissenschaftlicher Vorhaben in der Friedens- und Konfliktforschung und deren Vermittlung in der \u00d6ffentlichkeit.<\/li>\n\n\n\n<li>Aufbau und Mitfinanzierung gemeinn\u00fctziger b\u00fcrgerschaftlicher Strukturen und Netzwerke mit lokalem und regionalem Wirkungskreis, die die Teilnahme und engagierte Mitwirkung von Personen, die an der Verwirklichung sozialer Gesundheit interessiert sind, motivieren und diese durch Informationen unterst\u00fctzen.<\/li>\n\n\n\n<li>Unterst\u00fctzung durch unentgeltliche beratende Begleitung von Personen, die wegen ihres k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder ihrer wirtschaftlichen Lage auf Unterst\u00fctzung angewiesen sind, sowie Aufbau und Betrieb entsprechender innovativer Einrichtungen, die solchen Personen M\u00f6glichkeiten vermitteln, das eigene Leben betreffende Entscheidungen zu treffen und so zur sozialen Gesundheit beizutragen.<\/li>\n\n\n\n<li>Hilfsma\u00dfnahmen wie z.&nbsp;B. Umzugshilfen oder Begleitung bei Beh\u00f6rdeng\u00e4ngen f\u00fcr Fl\u00fcchtlinge, bed\u00fcrftige Opfer von Verbrechen und Katastrophen oder zu Unrecht verfolgter und unterdr\u00fcckter Personen sowie Mitwirkung bei Projekten der Schadenswiedergutmachung und des T\u00e4ter-Opfer-Ausgleichs, um die Betroffenen in die Lage zu versetzen, ihre Verletzungen in Wechselwirkung mit ihrem Umfeld im Sinne sozialer Gesundheit zu heilen.<\/li>\n\n\n\n<li>Durchf\u00fchrung von Kursen und Bereitstellung von F\u00f6rderstipendien f\u00fcr hochbegabte Kinder und Frauen.<\/li>\n\n\n\n<li>Unterst\u00fctzung von K\u00fcnstlern, Philosophen, Psychologen und Medizinern, Pharmazeuten und Wissenschaftlern bei Projekten, die dem Allgemeinwohl und der Entwicklung einer gesellschaftlich relevanten Idee im Sinne sozialer Gesundheit dienen, etwa durch Stipendien.<\/li>\n\n\n\n<li>Durchf\u00fchrung von und Mitwirkung an Hilfsma\u00dfnahmen und Entwicklungsprogrammen zur Pr\u00e4vention von humanit\u00e4ren Katastrophen und zur Linderung ihrer Folgen einschlie\u00dflich des Wiederaufbaus, Baus und der Ausstattung von Ausbildungsst\u00e4tten und Einrichtungen zum Schutz der nat\u00fcrlichen Lebensbedingungen, etwa f\u00fcr das Personal anerkannter Naturschutzgebiete.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;Die Ergebnisse der wissenschaftlichen T\u00e4tigkeit der Stiftung werden zeitnah und in geeigneter Weise der Allgemeinheit zug\u00e4nglich gemacht werden.&nbsp;Von der Stiftung durchgef\u00fchrte Veranstaltungen sind \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich.&nbsp;Stipendien werden auf der Grundlage \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Richtlinien vergeben. <\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;Die Stiftung ist nicht verpflichtet alle Zwecke gleichzeitig und in gleichgewichtigem Umfang zu erf\u00fcllen. <\/p>\n\n\n\n<p>(5)&nbsp;Die Stiftung beabsichtigt, besonders wirksame Ergebnisse in ihrer gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeit zur Bew\u00e4ltigung der gesellschaftlichen Herausforderungen zu erzielen, indem sie mit K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts und anderen gemeinn\u00fctzigen oder mildt\u00e4tigen K\u00f6rperschaften eng zusammenarbeitet, mit ihnen gemeinsam in einzelne Vorhaben investiert, die betroffenen Personen in ihre T\u00e4tigkeit einbezieht (&#8222;Hilfe zur Selbsthilfe&#8220;), auch f\u00fcr andere gemeinn\u00fctzige oder mildt\u00e4tige Organisationen aktiv Erfahrungen und Netzwerke bereitstellt (&#8222;capacity building&#8220;) und eine Erfolgskontrolle anhand von Zielvorgaben durchf\u00fchrt. <\/p>\n\n\n\n<p>(6)&nbsp;Entscheidungen zu Programmen, Projekten und F\u00f6rderma\u00dfnahmen der Stiftung sollen auf tats\u00e4chlichen Bedarf und Wirksamkeit ausgerichtet werden.&nbsp;Gef\u00f6rderte Projekte, Personen und Institutionen sollen von der Stiftung eng begleitet werden. <\/p>\n\n\n\n<p>(7)&nbsp;Die Stiftung kann weltweit f\u00f6rdern; ihre Auslandst\u00e4tigkeit bleibt dabei strukturell auf die Verwirklichung ihrer gemeinn\u00fctzigen oder mildt\u00e4tigen Zwecke im Inland bezogen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 3 Steuerbeg\u00fcnstigung<\/h3>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;Die Stiftung verfolgt&nbsp;<strong>ausschlie\u00dflich und unmittelbar<\/strong>&nbsp;mildt\u00e4tige und gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung (AO). <\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;Die Stiftung ist&nbsp;<strong>selbstlos<\/strong>&nbsp;t\u00e4tig.&nbsp;Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.&nbsp;Die Mittel der Stiftung d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden.&nbsp;Die Stifterin und ihre Erben erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. <\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden. <\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;Die Stiftung erf\u00fcllt ihre Aufgaben selbst, im Wege der Mittelbeschaffung oder durch eine Hilfsperson.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 4 Verm\u00f6gen<\/h3>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;Das anf\u00e4ngliche Grundstockverm\u00f6gen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgesch\u00e4ft. <\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;Das Grundstockverm\u00f6gen soll, soweit es nicht zum Verbrauch bestimmt ist, in seinem Bestand&nbsp;<strong>grunds\u00e4tzlich dauernd und ungeschm\u00e4lert erhalten<\/strong>&nbsp;sowie wertsteigernd und ertragreich angelegt werden.&nbsp;Es darf zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, zur Werterhaltung beziehungsweise zur St\u00e4rkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden;&nbsp;Umschichtungsgewinne k\u00f6nnen ganz oder teilweise auch zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden.&nbsp;Die konkreten Entscheidungen zur Verwaltung und Anlage des Stiftungsverm\u00f6gens, die neben einer finanziellen Rendite auch einen Ertrag im Sinne des Stiftungszwecks erzielen soll, stehen im Ermessen des Vorstandes. <\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;Das Grundstockverm\u00f6gen kann in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und der Bestand der Stiftung nicht gef\u00e4hrdet erscheint, es insbesondere in den folgenden Jahren aus den Mitteln wieder auf seinen vollen Wert aufgef\u00fcllt werden kann.&nbsp;Eine erneute Entscheidung \u00fcber die Inanspruchnahme des Grundstockverm\u00f6gens ist nur dann m\u00f6glich, wenn der Bestand des Grundstockverm\u00f6gens wieder erreicht worden ist, den es vor einer vorangegangenen Inanspruchnahme hatte. <\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;Dem Grundstockverm\u00f6gen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).&nbsp;Die Stiftung kann Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und treuh\u00e4nderisch Stiftungen und andere Zweckverm\u00f6gen verwalten, die ab einer angemessenen Dotationsh\u00f6he auf Wunsch des Gebers mit seinem Namen verbunden und \/ oder f\u00fcr eine spezielle thematische Ausrichtung innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden k\u00f6nnen.&nbsp;Sie kann zur Zweckverfolgung Betriebs- und Verwaltungsgesellschaften gr\u00fcnden oder sich an ihnen beteiligen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 5 Mittel und R\u00fccklagen<\/h3>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;Die Ertr\u00e4ge des Grundstockverm\u00f6gens, die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) und sonstigen Einnahmen sind&nbsp;<strong>zeitnah<\/strong>&nbsp;zur Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks zu verwenden.&nbsp;Eine verbindliche Bewilligung soll erst nach sicherem Zufluss der notwendigen Mittel erfolgen. <\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer R\u00fccklage zuf\u00fchren, wenn und soweit dies erforderlich ist, um ihre gemeinn\u00fctzigen oder mildt\u00e4tigen satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke nachhaltig erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen und soweit f\u00fcr die Verwendung der R\u00fccklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.&nbsp;Im Rahmen des steuerrechtlich Zul\u00e4ssigen d\u00fcrfen Mittel den R\u00fccklagen oder dem Stiftungsverm\u00f6gen zugef\u00fchrt werden.&nbsp;Gewinne aus Verm\u00f6gensumschichtungen k\u00f6nnen einer Umschichtungsr\u00fccklage zugef\u00fchrt werden, die zugunsten der Mittel oder des Grundstockverm\u00f6gens aufgel\u00f6st werden darf. <\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Beg\u00fcnstigten aufgrund dieser Satzung&nbsp;<strong>nicht<\/strong>&nbsp;zu.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 6 Organe<\/h3>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;Organe der Stiftung sind der&nbsp;<strong>Vorstand<\/strong>&nbsp;(\u00a7 7) und der&nbsp;<strong>Stiftungsrat<\/strong>&nbsp;(\u00a7 10).&nbsp;Mitglieder des Stiftungsrats d\u00fcrfen nicht zugleich dem Vorstand angeh\u00f6ren.&nbsp;Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrats einberufen und geleitet;&nbsp;\u00a7 9 gilt in dem Sinne entsprechend, dass die Bestimmungen f\u00fcr jedes Organ gesondert einzuhalten sind. <\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;Die Mitglieder der Organe sollen besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerf\u00fcllung der Stiftung aufweisen und deren Ziele in besonderer Weise unterst\u00fctzen.&nbsp;Sie sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. <\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;Die Mitglieder der Organe sind&nbsp;<strong>ehrenamtlich<\/strong>t\u00e4tig.&nbsp;Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen tats\u00e4chlich entstandenen Auslagen und Aufwendungen. <\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;Die Haftung der Mitglieder der Organe gegen\u00fcber der Stiftung ist auf&nbsp;<strong>Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit<\/strong>&nbsp;beschr\u00e4nkt. <\/p>\n\n\n\n<p>(5)&nbsp;Die Mitglieder der Organe sind zur Aufkl\u00e4rung verpflichtet, wenn die M\u00f6glichkeit eines Interessenkonflikts besteht&nbsp;; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private oder berufliche Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie ber\u00fchren.&nbsp;Das jeweilige Organ kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung \u00fcber diese Angelegenheit ausschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 7 Vorstand<\/h3>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;Der Vorstand besteht aus&nbsp;<strong>ein bis drei Mitgliedern<\/strong>, darunter einem Vorsitzenden und \u2013 falls der Vorstand aus mehreren Personen besteht \u2013 dessen Stellvertreter, der den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertritt.&nbsp;Mitglied des Vorstandes kann auch eine juristische Person sein. <\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;Ein Mitglied des Vorstandes soll in wirtschaftlichen oder rechtlichen Angelegenheiten sachverst\u00e4ndig sein. <\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder des Vorstands f\u00fcr eine Amtszeit von&nbsp;<strong>f\u00fcnf Jahren<\/strong>;&nbsp;Wiederberufung ist m\u00f6glich. <\/p>\n\n\n\n<p>(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit oder bei einer nat\u00fcrlichen Person mit Vollendung des 70.&nbsp;Lebensjahres.&nbsp;Handelt es sich um das einzige Vorstandsmitglied, bleibt es solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.&nbsp;Durch Beschluss, dem alle Vorstandsmitglieder au\u00dfer dem betroffenen Mitglied, das an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, zustimmen m\u00fcssen, kann nach Vollendung der Altersgrenze die Amtszeit eines Mitgliedes jeweils um ein Jahr verl\u00e4ngert werden. <\/p>\n\n\n\n<p>(5)&nbsp;Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet weiter durch R\u00fccktritt, der au\u00dfer zur Unzeit zul\u00e4ssig ist, bei nat\u00fcrlichen Personen durch Tod oder amtlich festgestellte Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit, bei juristischen Personen durch Aufl\u00f6sung oder Einleitung des Insolvenzverfahrens.&nbsp;Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grunde abberufen werden; ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 8 Aufgaben des Vorstandes<\/h3>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Ma\u00dfgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte der Stiftung.&nbsp;Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. <\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;Jeweils&nbsp;<strong>zwei Mitglieder des Vorstandes<\/strong>vertreten die Stiftung gemeinsam nach au\u00dfen im Sinne von \u00a7 26 BGB&nbsp;; der&nbsp;<strong>Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertreten stets einzeln<\/strong>.&nbsp;Im Innenverh\u00e4ltnis ist der Stellvertreter gehalten, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden wahrzunehmen und sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung berechtigt und verpflichtet. <\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifterin so wirksam wie m\u00f6glich zu erf\u00fcllen.&nbsp;Seine Aufgaben sind insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>die Verwaltung des Stiftungsverm\u00f6gens.<\/li>\n\n\n\n<li>die Verwendung der Stiftungsmittel.<\/li>\n\n\n\n<li>die Aufstellung des Jahresberichts, der aus einem Bericht \u00fcber die Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks und einer Jahresrechnung \u00fcber die Einnahmen und Ausgaben mit einer Verm\u00f6gens\u00fcbersicht der Stiftung besteht&nbsp;; er kann durch den Bericht eines vom Stiftungsrat bestellten Wirtschaftspr\u00fcfers ersetzt werden, wenn er den stiftungsrechtlichen Vorgaben entspricht. <\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;Zur Vorbereitung seiner Beschl\u00fcsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Sachverst\u00e4ndige heranziehen, einzelne Verwaltungsaufgaben auf Dritte \u00fcbertragen, Hilfskr\u00e4fte einsetzen oder T\u00e4tigkeitsbereiche wie Verm\u00f6gensverwaltung oder Projektabwicklung auf Dienstleister auslagern.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 9 Beschlussfassung des Vorstandes<\/h3>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, mindestens&nbsp;<strong>einmal j\u00e4hrlich<\/strong>&nbsp;unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Textform sowie einer Frist von&nbsp;<strong>zwei Wochen<\/strong>&nbsp;zu einer Sitzung eingeladen.&nbsp;Zu Sitzungen ist ferner einzuladen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies unter Mitteilung des Beratungspunktes verlangt. <\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;Aufgrund einer Einladung des Vorsitzenden k\u00f6nnen Beschl\u00fcsse auch im schriftlichen, telefonischen oder elektronischem Umlaufverfahren oder auf einer Videokonferenz gefasst werden. <\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;Der Vorstand ist&nbsp;<strong>beschlussf\u00e4hig<\/strong>, wenn sich nach ordnungsgem\u00e4\u00dfer Einladung mindestens die&nbsp;<strong>H\u00e4lfte seiner Mitglieder<\/strong>, unter ihnen der&nbsp;<strong>Vorsitzende<\/strong>, an der Beschlussfassung beteiligt.&nbsp;Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen und niemand widerspricht. <\/p>\n\n\n\n<p>(4)&nbsp;Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit&nbsp;<strong>einfacher Mehrheit<\/strong>&nbsp;der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.&nbsp;Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. <\/p>\n\n\n\n<p>(5)&nbsp;\u00dcber die Beschlussfassungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und gegebenenfalls einem Protokollanten zu unterzeichnen.&nbsp;Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Stiftungsrat zur Kenntnis zu bringen. <\/p>\n\n\n\n<p>(6)&nbsp;Weitere Regelungen \u00fcber den Gesch\u00e4ftsgang des Vorstandes kann eine Gesch\u00e4ftsordnung enthalten, die dem Stiftungsrat zur Kenntnis zu geben ist.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 10 Stiftungsrat<\/h3>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;Der Stiftungsrat besteht aus&nbsp;<strong>drei bis sieben Mitgliedern<\/strong>.&nbsp;Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder betr\u00e4gt&nbsp;<strong>f\u00fcnf Jahre<\/strong>. <\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;Der Stiftungsrat beruft seine Mitglieder selbst; dies hat unverz\u00fcglich zu geschehen, sofern mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsrates die Zahl seiner Mitglieder unter die Mindestanzahl f\u00e4llt.&nbsp;Wiederberufung ist zul\u00e4ssig.&nbsp;Der Stiftungsrat w\u00e4hlt aus seiner Mitte einen&nbsp;<strong>Sprecher<\/strong>&nbsp;und dessen Stellvertreter, der den Sprecher im Verhinderungsfall vertritt. <\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;Die Stifterin geh\u00f6rt als Sprecherin dem Stiftungsrat&nbsp;<strong>auf Lebenszeit<\/strong>&nbsp;oder bis zum Amtsverzicht an, der jederzeit m\u00f6glich ist.&nbsp;Sie kann durch jederzeit widerrufliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Stiftungsaufsichtsbeh\u00f6rde ihren Nachfolger und weitere Mitglieder des Stiftungsrats bestimmen, der oder die dem Stiftungsrat ebenfalls auf Lebenszeit oder bis zum Amtsverzicht angeh\u00f6ren. <\/p>\n\n\n\n<p>(4) Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet unbeschadet des Abs. 3 nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vollendung des 70.&nbsp;Lebensjahres. Wenn ansonsten die Mindestmitgliederzahl nach Abs.&nbsp;1 unterschritten w\u00fcrde, bleibt in diesen F\u00e4llen das Mitglied solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.&nbsp;Das Amt endet weiter durch Tod, amtlich festgestellte Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit und durch R\u00fccktritt, der jederzeit zul\u00e4ssig ist.&nbsp;Ein Stiftungsratsmitglied kann vom Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand aus wichtigem Grunde abberufen werden.&nbsp;Ein wichtiger Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unf\u00e4higkeit zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder Vertrauensentzug, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gr\u00fcnden entzogen worden ist.&nbsp;Der Beschluss bedarf der&nbsp;<strong>Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats und der Zustimmung des Vorstandes<\/strong>.&nbsp;Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.&nbsp;Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskr\u00e4ftig festgestellt ist. <\/p>\n\n\n\n<p>(5) Solange die Stifterin Mitglied des Stiftungsrats ist, kann sie jederzeit die Position des Sprechers beanspruchen, ein Stiftungsratsmitglied abberufen und einer Berufung nach Abs.&nbsp;2 widersprechen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrats<\/h3>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;Der Stiftungsrat&nbsp;<strong>ber\u00e4t, unterst\u00fctzt und \u00fcberwacht<\/strong>&nbsp;den Vorstand im Rahmen dieser Satzung, um den Willen der Stifterin so wirksam wie m\u00f6glich zu erf\u00fcllen<sup><\/sup>. Seine Aufgaben sind insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Zuweisung der Funktionen.<\/li>\n\n\n\n<li>Beschlussfassung \u00fcber die Grunds\u00e4tze der Verwaltung des Stiftungsverm\u00f6gens.<\/li>\n\n\n\n<li>Beschlussfassung \u00fcber die Grunds\u00e4tze der Verwendung der Stiftungsmittel.<\/li>\n\n\n\n<li>Genehmigung des Jahresberichts.<\/li>\n\n\n\n<li>Bestellung eines Wirtschaftspr\u00fcfers.<\/li>\n\n\n\n<li>Entlastung des Vorstandes.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Der Stiftungsrat kann dem Vorstand in Einzelf\u00e4llen Weisungen erteilen, von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreien und im Innenverh\u00e4ltnis zustimmungspflichtige Gesch\u00e4fte vorsehen. <\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;Der Stiftungsrat wird vom Sprecher nach Bedarf, mindestens aber&nbsp;<strong>einmal j\u00e4hrlich<\/strong>&nbsp;unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von&nbsp;<strong>zwei Wochen<\/strong>&nbsp;zu einer Sitzung eingeladen.&nbsp;Zu Sitzungen ist ferner einzuladen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrats oder der Vorstand dies verlangen.&nbsp;Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, wenn der Stiftungsrat nichts anderes beschlie\u00dft. <\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;Aufgrund einer Aufforderung des Sprechers k\u00f6nnen Beschl\u00fcsse auch im schriftlichen, telefonischen oder elektronischem Umlaufverfahren oder auf einer Videokonferenz gefasst werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><div>(4)\u00a0Der Stiftungsrat ist\u00a0<strong>beschlussf\u00e4hig<\/strong>, wenn sich nach ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung mindestens\u00a0<strong>zwei Mitglieder<\/strong>, unter ihnen der\u00a0<strong>Sprecher oder sein Stellvertreter<\/strong>, an der Beschlussfassung beteiligen.\u00a0Einladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder an den Beschlussfassungen teilnehmen und niemand widerspricht. <\/div><\/p>\n\n\n\n<p><div>(5)\u00a0Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit\u00a0<strong>einfacher Mehrheit<\/strong>\u00a0der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.\u00a0Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag. <\/div><\/p>\n\n\n\n<p><div>(6)\u00a0\u00dcber die Beschlussfassungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sprecher zu unterzeichnen.\u00a0Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats und dem Vorstand und zur Kenntnis zu bringen. <\/div><\/p>\n\n\n\n<p><div>(7)\u00a0Weitere Regelungen \u00fcber den Gesch\u00e4ftsgang des Stiftungsrats kann eine Gesch\u00e4ftsordnung enthalten, die dem Vorstand zur Kenntnis zu geben ist.<\/div><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 12 Satzungs\u00e4nderung<\/h3>\n\n\n\n<p>(1)&nbsp;Die Organe sollen die Organisation und Wirksamkeit der Stiftung regelm\u00e4\u00dfig pr\u00fcfen und \u00c4nderungen der Satzung beschlie\u00dfen, wenn sie ihnen zur Anpassung an ver\u00e4nderte Verh\u00e4ltnisse geboten erscheinen.&nbsp;Die Einsch\u00e4tzung der Sachdienlichkeit ist Aufgabe der Organe; eine wesentliche \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse ist nicht erforderlich. <\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;Der Beschluss \u00fcber \u00c4nderungen der Satzung bedarf einer&nbsp;<strong>Zwei-Drittel-Mehrheit<\/strong>&nbsp;in jedem beteiligten Organ&nbsp;; er darf die Steuerbeg\u00fcnstigung der Stiftung nicht beeintr\u00e4chtigen.&nbsp;<strong>Zu Lebzeiten der Stifterin bedarf die Satzungs\u00e4nderung ihrer Zustimmung<\/strong>. <\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;Beschl\u00fcsse \u00fcber \u00c4nderungen der Satzung bed\u00fcrfen der&nbsp;<strong>Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbeh\u00f6rde<\/strong>.&nbsp;Sie sind der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde anzuzeigen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 13 Ver\u00e4nderungen<\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Die Organe k\u00f6nnen der Stiftung einen&nbsp;<strong>weiteren Zweck<\/strong>&nbsp;geben, der dem urspr\u00fcnglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gef\u00e4hrdung des urspr\u00fcnglichen Zwecks gew\u00e4hrleistet erscheint, wenn das Verm\u00f6gen der Stiftung nur teilweise f\u00fcr die Verwirklichung des Stiftungszwecks ben\u00f6tigt wird, bzw.&nbsp;Zuwendungen oder die Verbesserung der Wirksamkeit der Stiftung eine Erweiterung sinnvoll erscheinen lassen. <\/p>\n\n\n\n<p>(2)&nbsp;Die Organe k\u00f6nnen die&nbsp;<strong>Umwandlung des Stiftungszwecks<\/strong>, die&nbsp;<strong>Zusammenlegung<\/strong>&nbsp;der Stiftung mit einer anderen Stiftung, die&nbsp;<strong>Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung<\/strong>&nbsp;oder die&nbsp;<strong>Aufl\u00f6sung<\/strong>&nbsp;der Stiftung beschlie\u00dfen, wenn Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks unm\u00f6glich wird oder sich die Verh\u00e4ltnisse derart \u00e4ndern, dass die dauernde und nachhaltige Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. <\/p>\n\n\n\n<p>(3)&nbsp;Ein Beschluss nach Absatz 1 und 2 darf nur auf einer&nbsp;<strong>gemeinsamen Sitzung der Organe<\/strong>&nbsp;gefasst werden.&nbsp;Er bedarf der&nbsp;<strong>Zustimmung aller Mitglieder der Organe<\/strong>, darf die Steuerbeg\u00fcnstigung der Stiftung nicht beeintr\u00e4chtigen und wird erst nach&nbsp;<strong>Genehmigung der Stiftungsbeh\u00f6rde<\/strong>wirksam.&nbsp;Er ist der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde anzuzeigen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 14 Verm\u00f6gensanfall<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei der Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen der Stiftung an eine&nbsp;<strong>steuerbeg\u00fcnstigte Stiftung mit Sitz in Berlin zwecks Verwendung zur F\u00f6rderung der Bildung<\/strong><sup><\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 15 Stiftungsaufsicht<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Stiftung hat die stiftungsrechtlich vorgesehen Verpflichtungen zu erf\u00fcllen; sie untersteht der <strong>Staatsaufsicht der in Berlin zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde<\/strong>.&nbsp;Ihr sind die Zusammensetzung und jede \u00c4nderung des vertretungsberechtigten Organs unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00a7 16 Allgemeines<\/h3>\n\n\n\n<p>Soweit Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verwendet werden, gelten sie gleicherma\u00dfen f\u00fcr Frauen wie f\u00fcr M\u00e4nner<sup><\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p>Paris, den 5.12.2016&nbsp;<sup><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>(Dr. Angelika Gross)&nbsp;<sup><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/stiftung-dialog-und-soziale-gesundheit.org\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/FB_21522_Dialog-und-soziale-Gesundheit_01.02.2021-1.pdf\"><strong>Zum Freistellungsbescheid vom 01.02.2021<\/strong> (PDF)<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pr\u00e4ambel Dr. Angelika Gross hat sich entschlossen, eine gemeinn\u00fctzige Stiftung zu errichten, die ihre T\u00e4tigkeit an der Ottawa-Charta zur Gesundheitsf\u00f6rderung der Weltgesundheitsorganisation von 1986 orientiert.&nbsp;Grundlegende Bedingungen und konstituierende Momente sozialer Gesundheit sind danach Frieden, angemessene Wohnbedingungen, Bildung, Ern\u00e4hrung, ein ausreichendes Einkommen, ein stabiles \u00d6kosystem, eine sorgf\u00e4ltige Verwendung vorhandener Naturressourcen sowie soziale Gerechtigkeit und Chancengleichheit.&nbsp;Die Stiftung &#8230; <a title=\"Satzung der Stiftung Dialog und soziale Gesundheit\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/stiftung-dialog-und-soziale-gesundheit.org\/de\/stiftungszweck\/satzung-der-stiftung-dialog-und-soziale-gesundheit\/\" aria-label=\"Mehr Informationen \u00fcber Satzung der Stiftung Dialog und soziale Gesundheit\">Weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":13,"menu_order":19,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-134","page","type-page","status-publish"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/stiftung-dialog-und-soziale-gesundheit.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/134","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/stiftung-dialog-und-soziale-gesundheit.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/stiftung-dialog-und-soziale-gesundheit.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/stiftung-dialog-und-soziale-gesundheit.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/stiftung-dialog-und-soziale-gesundheit.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=134"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/stiftung-dialog-und-soziale-gesundheit.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/134\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":282,"href":"https:\/\/stiftung-dialog-und-soziale-gesundheit.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/134\/revisions\/282"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/stiftung-dialog-und-soziale-gesundheit.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/13"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/stiftung-dialog-und-soziale-gesundheit.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=134"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}